SATZUNG DES S.F.C. KÖNIGSBLAU PLAUEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: „S.F.C. Königsblau Plauen e.V." Er hat seinen Sitz in Plauen.

Der Fan-Club ist Mitglied im Schalker-Fan-Club seit 05.08.2001 unter der Nr. 315.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

 

§ 3 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Sports. Der Fan Club ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.. Dazu zählen gemeinsame Besuche bei Heim- und Auswärtsspielen des „FC Schalke 04", Fan-Club Freundschaften und weitere Unternehmungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds


b) durch Ausschluss aus dem Verein.

 


Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung verstößt,

insbesondere

 

a) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder


b) das Ansehen des Vereins schädigt.

 

Jedes Mitglied, welches einen Aufnahmeantrag in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht hat, ist verpflichtet, sich in schriftlicher Form abzumelden. Es ist sich an eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu halten.

 

Solange dies nicht geschieht, ist das Mitglied verpflichtet, seiner Beitragszahlung nachzukommen.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.


Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vereinsbeiträge

 

Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmege bühr ist auf dem Aufnahmeantrag ersichtlich.

Das Mitglied hat für jedes Geschäftsjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahres beitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Geschäftsjahr, bis zum 31.12., spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.
Für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft im Club kostenlos.


Eintrittskarten zu Spielen des FC Schalke 04 sind nach Bestellung in Vorkasse zu begleichen und bei Nichtantritt eine Ersatzperson zu beschaffen. Eine Rückerstattung des Geldes für die Eintrittskarten sind nicht möglich. Dasselbe gilt für bestellte Busfahrten zu den Spielen des FC Schalke 04.

Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.


§ 8 der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

- dem 1. und 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)


- Sportwart


- Kassenwart


- Schriftführer


- zwei Beigeordnete

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom erweiterten Vorstand zu treffen sind.

 

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

 

- Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 6


- die Verwendung des Vereinsvermögens


- den Ausschluss von Mitgliedern


- den Abschluss von Verträgen (Vereinshaftpflicht usw.)

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereines selbstständig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist spätestens alle zwei Monate durch persönliche Einhaltung mittels Brief oder mündlich einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt:

 

a) die Wahl des Vorstandes


b) die Entlastung des Vorstandes


c) Satzungsänderungen


d) die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Formschrift

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtskräftige Vereine statt.

 

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen bleiben, so soll dies an eine juristische Person einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

 

§ 12 Unterlassung

 

Die verbotenen Wörter lauten „Dortmund bzw. BVB". Die mündliche sowie die schriftliche Erwähnung dieser Worte sind strikt zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung ist jeweils ein Strafbeitrag in Höhe von 1,00 Euro in die Vereinskasse einzuzahlen.

Es wird untersagt in schwarz-gelber Kleidung zur Mitgliederversammlung und Veranstaltungen zu erscheinen. Bei Zuwiderhandlung wird mit 5,00 Euro in die Vereinskasse geahndet.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

 

 

Die Satzung wurde beschlossen am 15.05.2009.

 

Plauen, 15.05.2009

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: „S.F.C. Königsblau Plauen e.V." Er hat seinen Sitz in Plauen.

Der Fan-Club ist Mitglied im Schalker-Fan-Club-Verband seit 05.08.2001 unter der Nr. 315.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

 

§ 3 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Sports. Der Fan Club ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.. Dazu zählen gemeinsame Besuche bei Heim- und Auswärtsspielen des „FC Schalke 04", Fan-Club Freundschaften und weitere Unternehmungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds


b) durch Ausschluss aus dem Verein.

 


Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung verstößt,

insbesondere

 

a) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder


b) das Ansehen des Vereins schädigt.

 

Jedes Mitglied, welches einen Aufnahmeantrag in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht hat, ist verpflichtet, sich in schriftlicher Form abzumelden. Es ist sich an eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu halten.

 

Solange dies nicht geschieht, ist das Mitglied verpflichtet, seiner Beitragszahlung nachzukommen.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.


Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vereinsbeiträge

 

Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmege bühr ist auf dem Aufnahmeantrag ersichtlich.

Das Mitglied hat für jedes Geschäftsjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahres beitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Geschäftsjahr, bis zum 31.12., spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.
Für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft im Club kostenlos.


Eintrittskarten zu Spielen des FC Schalke 04 sind nach Bestellung in Vorkasse zu begleichen und bei Nichtantritt eine Ersatzperson zu beschaffen. Eine Rückerstattung des Geldes für die Eintrittskarten sind nicht möglich. Dasselbe gilt für bestellte Busfahrten zu den Spielen des FC Schalke 04.

Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.


§ 8 der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

- dem 1. und 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)


- Sportwart


- Kassenwart


- Schriftführer


- zwei Beigeordnete

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom erweiterten Vorstand zu treffen sind.

 

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

 

- Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 6


- die Verwendung des Vereinsvermögens


- den Ausschluss von Mitgliedern


- den Abschluss von Verträgen (Vereinshaftpflicht usw.)

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereines selbstständig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist spätestens alle zwei Monate durch persönliche Einhaltung mittels Brief oder mündlich einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt:

 

a) die Wahl des Vorstandes


b) die Entlastung des Vorstandes


c) Satzungsänderungen


d) die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Formschrift

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtskräftige Vereine statt.

 

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen bleiben, so soll dies an eine juristische Person einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

 

§ 12 Unterlassung

 

Die verbotenen Wörter lauten „Dortmund bzw. BVB". Die mündliche sowie die schriftliche Erwähnung dieser Worte sind strikt zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung ist jeweils ein Strafbeitrag in Höhe von 1,00 Euro in die Vereinskasse einzuzahlen.

Es wird untersagt in schwarz-gelber Kleidung zur Mitgliederversammlung und Veranstaltungen zu erscheinen. Bei Zuwiderhandlung wird mit 5,00 Euro in die Vereinskasse geahndet.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

 

 

Die Satzung wurde beschlossen am 15.05.2009.

 

Plauen, 15.05.2009